Beitragsverordnung

Beitragsverordnung

Als Lohnsteuerhilfeverein gilt für uns das Steuerberatungsgesetz. Wir sind eine Selbsteinrichtung von Arbeitnehmern. Unser Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet, d.h. Mitglieder helfen Mitgliedern. Sie müssen also Mitglied unseres Vereins werden. Dieses erfolgt durch Unterschrift ggf. beider Ehegatten unter eine Beitrittserklärung des Vereins.


Die Mitgliedschaft ist natürlich auch ohne Angaben von Gründen kündbar, und zwar jährlich zum Ende des Jahres mit einer Frist von drei Monaten. Ihre schriftliche Kündigung (Austrittserklärung) muss also spätestens am 30. September eines Jahres bei uns eingehen, um zum 31. Dezember eines Jahres wirksam zu werden.


Unsere Leistungen sind im Rahmen der Mitgliedschaft unentgeltlich, d.h. Sie zahlen nicht für jede einzelne Leistung eine Gebühr.

Sie zahlen lediglich den Jahresbeitrag sowie anlässlich des Beitritts eine einmalige Aufnahmegebühr und haben dann uneingeschränkt Anspruch auf sämtliche Beratungsleistungen unseres Vereins in ihren Steuersachen. Der Jahresbeitrag ist sozial gestaffelt und von der Höhe Ihrer gesamten Bruttojahreseinnahmen abhängig. Geringverdiener zahlen dadurch nur einen geringeren Beitrag. Sämtliche Beiträge können Sie als Steuerberatungskosten geltend machen, soweit dies im Rahmen der geltenden Steuergesetze möglich ist.



Beitragsstaffel (Gültig ab 01.01.2023)


D
ie Höhe des Mitgliedsbeitrags bemisst sich nach der Höhe der gesamten Jahreseinnahmen des Mitglieds einschließlich Kindergeld, Zulagen, Lohnersatzleistungen im weiteren Sinne und dergleichen, im Falle der Zusammenveranlagung auch der des Ehegatten, aus sämtlichen Einkunftsarten, vor Abzug irgendwelcher Freibeträge und vor Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung.

Auszubildende, von denen mindestens ein Elternteil schon zahlendes Mitglied ist, bezahlen im Beitrittsjahr nur die Aufnahmegebühr, bleiben aber bei ansonsten vollwertiger Mitgliedschaft bis zum Abschluss der Ausbildung beitragsfrei.


Jahreseinnahmen Beiträge Umsatzsteuer Beiträge
von bis netto 19% Brutto
Euro Euro Euro Euro Euro
0 12000 91,60 17,40 109,00
12001 25000 112,60 21,40 134,00
25001 40000 129,40 24,60 154,00
40001 50000 142,00 27,00 169,00
50001 60000 158,80 30,20 189,00
60001 75000 205,00 39,00 244,00
über 75000 238,70 45,30 284,00

Im Jahr des Vereinsbeitritts ist zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr von 15,00 Euro inkl. Mehrwertsteuer zu entrichten.

Bei Mitgliedern der Gewerkschaften mit denen ein Kooperationsvertrag besteht, wird auf eine Aufnahmegebühr verzichtet.

Bei einer Änderung des derzeit geltenden Mehrwertsteuersatzes von 19 % ändern sich die vorstehenden Gesamtbeiträge entsprechend.


Für Auskünfte und Beratungen die vorgenommen werden, ohne dass ein Mitgliedschaft begründet wird, wird eine der Beratungszeit angemessene Bearbeitungsgebühr berechnet. Dasselbe gilt für die Erstellung von Steuererklärungen, wenn nach der Beratung die Unterlagen wieder abgeholt werden und zwar je beratenes Kalenderjahr.

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